BGH zur Erpressung
Wann liegt eine unrechtmäßige Bereicherungsabsicht vor? Der subjektive Tatbestand der Erpressung erfordert, dass der erstrebte Vermögensvorteil objektiv rechtswidrig ist und der Täter diesbezüglich Vorsatz hatte.
Dies bedeutet, dass er es zumindest für möglich halten sowie billigend in Kauf nehmen muss, dass seine Forderung nicht bzw. nicht im Umfang seines Nötigungsziels besteht oder von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Hierfür ist entscheidend, ob der Täter nach laienhafter rechtlicher Bewertung der ihn bekannten Umstände glaubt, dass er keinen Anspruch auf seine Forderung hat bzw. diesen für zweifelhaft hält.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 293 19 vom 19.12.2019
Normen: § 253 Abs. 1 StGB; § 16 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO