BGH zur Wegnahme beim Raub
Wann liegt eine Wegnahme von unauffälligen, leicht beweglichen Gegenständen vor? Ein Raub erfordert die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache durch den Täter.
Wann eine vollendete Wegnahme vorliegt, hängt auch von der Art der Sache ab. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen kann für eine vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache ausreichen. Dies kann zum Beispiel bei Geldscheinen und Schmuckstücken der Fall sein.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 187 19 vom 18.09.2019
Normen: § 21 StGB; 249 Abs. 1 StGB