BGH zum Rücktritt vom Versuch
Ein Rücktritt muss nicht aus sittlich billigenswerten Motiven erfolgen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch erfordert dessen Freiwilligkeit. Der Rücktritt muss also aus autonomen Gründen erfolgen. Dabei steht es der Freiwilligkeit nicht entgegen, wenn der Täter aus sittlich unbilligen Motiven von der weiteren Tatausführung absieht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 284 19 vom 14.01.2020
Normen: § 24 StGB