BGH zum Rücktritt vom Versuch: Korrektur vom Rücktrittshorizont
Der Rücktrittshorizont kann nachträglich korrigiert werden.
Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wie der beendete Versuch vom unbeendeten Versuch abzugrenzen ist. Dafür ist maßgeblich, ob der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält. Ist dies der Fall, ist der Versuch beendet und der Täter muss den Erfolgseintritt verhindern oder sich zumindest ernsthaft darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun verhindert wird, um strafbefreiend zurückzutreten.
Die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung, der Rücktrittshorizont, kann in engen Grenzen jedoch noch nachträglich korrigiert werden. Hielt der Täter den Erfolgseintritt zunächst für möglich und erkennt unmittelbar darauf seinen Irrtum, gilt der Versuch als unbeendet. Er kann in einem solchen Fall daher durch die Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten.
Die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung, der Rücktrittshorizont, kann in engen Grenzen jedoch noch nachträglich korrigiert werden. Hielt der Täter den Erfolgseintritt zunächst für möglich und erkennt unmittelbar darauf seinen Irrtum, gilt der Versuch als unbeendet. Er kann in einem solchen Fall daher durch die Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 340 19 vom 17.12.2019
Normen: § 24 Abs. 1 StGB