Im vorliegenden Fall fuhr der Täter mit dem Auto zum Tatort des Diebstahls. Daraufhin wartete er im Fahrzeug auf die plangemäße Tatausführung durch die Mittäter und transportierte anschließend die Beute mit demselben Fahrzeug wieder ab. Dabei erfolgten die Fahrten ohne eine Fahrerlaubnis. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis konkurrenzrechtlich so zu bewerten ist, dass es mit den dem Täter zuzurechnenden Diebstählen in Tateinheit steht.
Normen: § 24 Abs. 2 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 357 StPO