Konkurrenzrechtliche Beurteilung von Diebstahl sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis
Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis können zueinander in Tateinheit stehen.
Im vorliegenden Fall fuhr der Täter mit dem Auto zum Tatort des Diebstahls. Daraufhin wartete er im Fahrzeug auf die plangemäße Tatausführung durch die Mittäter und transportierte anschließend die Beute mit demselben Fahrzeug wieder ab. Dabei erfolgten die Fahrten ohne eine Fahrerlaubnis. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis konkurrenzrechtlich so zu bewerten ist, dass es mit den dem Täter zuzurechnenden Diebstählen in Tateinheit steht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 609 18 vom 27.11.2019
Normen: § 24 Abs. 2 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 357 StPO