BGH zur teilweisen Zerstörung eines Gebäudes

Bereits die Unbrauchbarkeit für zwei volle Tage kann für eine teilweise Gebäudezerstörung ausreichen.

Die Erfüllung des Straftatbestandes der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass ein Gebäude durch eine Brandlegung teilweise als zerstört gilt, wenn für eine nicht lediglich unerhebliche Zeit ein für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird.

Doch ab wann gilt ein Zeitraum als nicht unerheblich? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bereits ein Zeitraum von zwei vollen Tagen für die Annahme einer teilweisen Zerstörung ausreichen kann. Ein einzelner Tag oder lediglich wenige Stunden sind hierfür jedoch nicht genügend.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 392 19 vom 21.01.2020
Normen: § 306a Abs. 1 StGB
[bns]
 
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