1 Nr. 1 Var. 1 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Doch ab wann spricht man von einer teilweisen Zerstörung? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine teilweise Zerstörung vorliegt, wenn für eine nicht lediglich unerhebliche Zeit ein für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird. Ebenso ist eine teilweise Zerstörung zu bejahen, wenn einzelne Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt bzw. eingerichtet sind, vernichtet werden.
Normen: § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB