Die Zueignungsabsicht kann dabei entweder die Sache an sich oder aber auch lediglich den Sachwert umfassen. Möchte der Täter die Sache entsorgen, bevor er sie seinem Vermögen (oder dem eines Dritten) einverleibt hat, scheidet eine Zueignungsabsicht aus. Das Zerstören der Sache zu einem späteren Zeitpunkt, spricht dagegen nicht gegen das Vorliegen der Zueignungsabsicht.