BGH zur Bedrohung

Wann erfüllt eine Drohung den Tatbestand der Bedrohung? Ein Täter erfüllt den Tatbestand der Bedrohung, wenn er einem anderen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder gegen eine ihm nahestehenden Person droht.

Hierfür muss ein bestimmtes, tatsächliches Verhalten angekündigt werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die allein noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens umschreiben für die Erfüllung des Tatbestandes nur dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit weiteren Umständen den Schluss auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglichen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 324 19 vom 09.01.2020
Normen: § 24 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 241 Abs. 1 StGB; § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB; § 6 Satz 1 StVO; § 8 StVO; § 267 Abs. 3 stopp
[bns]
 
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