Hierfür muss ein bestimmtes, tatsächliches Verhalten angekündigt werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die allein noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens umschreiben für die Erfüllung des Tatbestandes nur dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit weiteren Umständen den Schluss auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglichen.
Normen: § 24 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 241 Abs. 1 StGB; § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB; § 6 Satz 1 StVO; § 8 StVO; § 267 Abs. 3 stopp