BGH: Rache als niedriger Beweggrund?
Stellt Rache einen niedrigen Beweggrund dar? Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob ein Rache- oder Bestrafungsmotiv einen niedrigen Beweggrund darstellen kann.
Tötet der Täter einen anderen Menschen aus Rache oder um ihn zu bestrafen, kann nur dann ein Mord aus niedrigen Beweggründen angenommen werden, wenn diese Motivation ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht. Ein Rachemotiv allein reicht also nicht aus, um den Täter wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu bestrafen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 393 19 vom 24.10.2019
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB