BGH zur sukzessiven Mittäterschaft
Wann liegt eine sukzessive Mittäterschaft vor? Man spricht von einer sukzessiven Mittäterschaft, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einer anderen Person begonnenen tatbestandsmäßigen Handeln in das Tatgeschehen als Mittäter eingreift.
Die bereits verwirklichten Tatumstände werden ihm dann zugerechnet. Hierfür muss der sukzessive Mittäter selbst oder durch einen anderen einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Beitrag leisten. Ist eine Förderung der weiteren Tatausführung jedoch gar nicht mehr möglich, da für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan wurde und sein Tun auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens keinerlei Einfluss hat, scheidet eine Mittäterschaft aus.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 583 19 vom 11.02.2020
Normen: § 25 Abs. 2 StGB