BGH zum mittäterschaftlichen Raub mit Todesfolge

Die wechselseitige Zurechnung hat Grenzen.

Hat einer von mehreren Tatbeteiligten am Raub mit Todesfolge den Tod des Opfers verursacht, stellt sich die Frage, ob dies den anderen Tatbeteiligten zugerechnet werden kann. Nur dann kommt eine Strafbarkeit wegen Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB auch für die übrigen Tatbeteiligten in Betracht. Eine Zurechenbarkeit setzt voraus, dass sich der Vorsatz der anderen Beteiligten auf das Nötigungsmittel erstreckt, durch das der Tod des Opfers herbeigeführt wurde. Dabei genügt es, wenn Beteiligten die entsprechende Tathandlung in ihre Vorstellungen von dem Tatgeschehen miteinbezogen hatten oder sie ihnen jedenfalls gleichgültig war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 5 StR 623 19 vom 04.03.2020
Normen: § 251 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 222 StGB; § 261 StPO; § 264 StPO
[bns]
 
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