BGH zur tatrichterlichen Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Tötungseventualvorsatzes
Die Vornahme von äußerst gefährlichen Handlungen spricht zwar für einen eventualen Tötungsvorsatz, lässt aber nicht zwingend auf diesen schließen.
Bei der Frage, ob ein Tötungseventualvorsatz vorliegt, muss stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorgenommen werden. Dabei sprechen äußerst gefährlichen Handlungen zwar für einen solchen und sind daher ein wichtiger Indikator. Jedoch muss dennoch immer in Betracht gezogen werden, dass der Täter die Tötungsgefahr entweder nicht erkannt oder zumindest darauf vertraut haben könnte, dass der Tod des Opfers nicht eintritt.
BGH, Urteil BGH 3 StR 385 19 vom 23.01.2020
Normen: § 261 StPO; § 15 StGB; § 212 StGB