BGH zum betrügerischen Schlüsselnotdienst
Wann liegt eine Zwangslage vor? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands in der Regel bereits dadurch vorliegt, dass das Opfer sich aus seiner Wohnung ausgesperrt hat.
Das Ausgesperrtsein für sich befördert den Betroffenen in den meisten Fällen in eine Schwächeposition, da er sich regelmäßig dazu gezwungen sieht, den nächstbesten Handwerker bzw. Schlüsselnotdienst zu engagieren. Diese könnten die Zwangslage des Kunden jedoch ausnutzen. Zur Bejahung einer Zwangslage müssen also nicht zwingend andere erschwerende Umstände, wie zum Beispiel ein eingeschalteter Herd, für den Betroffenen hinzukommen.
BGH, Urteil BGH 1 StR 113 19 vom 16.01.2020
Normen: § 263 Abs. 1 StGB; § 291 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 52 StGB