BGH zum bedingten Tötungsvorsatz

Wann liegt ein bedingter Tötungsvorsatz vor? Grundsätzlich erfordert der bedingte Vorsatz (auch Eventualvorsatz), dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als mögliche Folge seines Tuns wahrnimmt (Wissenselement) und den Taterfolg gleichzeitig billigt bzw.

sich zumindest zur Erfüllung seines angestrebten Zieles mit diesem abfindet, wobei ihm der Eintritt des Erfolgs dabei auch gleichgültig oder sogar an sich unerwünscht sein kann (Willenselement). Das Wissens- sowie das Willenselement müssen in jedem konkreten Fall einer umfassenden Prüfung unterzogen werden. Um festzustellen, ob beide Elemente vorliegen, muss eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles vorgenommen werden. Ein wichtiger Indikator ist dabei die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu beurteilen ist. Auch die "konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage" sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Gesamtschau miteinzubeziehen.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 388 19 vom 25.03.2020
Normen: § 15 StGB; § 212 StGB
[bns]
 
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