BGH zum Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl
Wann ist die Versuchsgrenze beim Einbruchsdiebstahl überschritten? Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Versuchsschwelle beim Einbruchsdiebstahl in der Regel schon mit dem Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens überschritten wird.
Es ist demnach nicht notwendig, dass diese Tathandlungen auch ihren gewünschten Erfolg erreichen. Der fünfte Strafsenat hält dahingehend nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest.
BGH, Urteil BGH 5 StR 15 20 vom 28.04.2020
Normen: § 22 StGB; § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB