BGH zur Freiwilligkeit des Rücktritts
Wann liegt ein freiwilliger Rücktritt vor? Nur ein freiwilliger Rücktritt des Täters von einer Straftat wirkt sich strafbefreiend aus.
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Anforderungen an die Freiwilligkeit zu stellen sind. Maßgeblich ist dabei, so der Senat, dass der Täter aus autonomen Motiven von der Straftat zurückgetreten ist. Das bedeutet zum einen, dass der Freiwilligkeit aus Tätersicht keine äußere Zwangslage entgegensteht, die die weitere Ausführung zwingend verhindert. Zum anderen ist die Freiwilligkeit des Rücktritts ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund von seelischem Druck nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Tatplan weiterzuverfolgen.
Nicht entscheidend ist, ob ein Denkanstoß von außen zum Rücktritt führt. Solange der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt, ist die Freiwilligkeit zu bejahen.
Nicht entscheidend ist, ob ein Denkanstoß von außen zum Rücktritt führt. Solange der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt, ist die Freiwilligkeit zu bejahen.
BGH, Urteil BGH 5 StR 75 20 vom 15.04.2020
Normen: § 24 StGB