BGH zur tätigen Reue beim erpresserischen Menschenraub
Wann liegt tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub vor? Die Strafe für einen erpresserischen Menschenraub kann gemildert werden, wenn der Täter sein Opfer in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet.
Dabei kommt es darauf an, dass der Täter von seiner erhobenen Forderung vollständig Abstand nimmt. Liegt eine solche tätige Reue vor, kann das Gericht die Strafe des Täters verringern.
BGH, Urteil BGH 6 StR 18 20 vom 24.03.2020
Normen: § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB