Einem Rechtsanwalt müsse es nach Auffassung des ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs erlaubt sein, aus seiner Sicht zweifelhafte Forderungen für seine Mandanten geltend zu machen. Schließlich sei es die Aufgabe eines Rechtsanwalts als Organ einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege, die Interessen seiner Mandaten zu vertreten. Dies entspräche auch dem Interesse der Allgemeinheit.
Normen: § 2+K4:L257 Abs. 1 StGB; § 263 StGB