BGH zu den Voraussetzungen der Beihilfe
Wann liegt Beihilfe vor? Der an einer rechtswidrigen Tat Beteiligte erfüllt bereits dann die objektiven Voraussetzungen der Beihilfe, wenn er den Taterfolg fördert.
Sein Handeln muss dabei nicht ursächlich für diesen sein. Für den für die Beihilfe notwendigen Vorsatz reicht es aus, wenn der Beteiligte zum einen seinen eigenen Beitrag zur Tat und zum anderen die wesentlichen Merkmale der Haupttat jeweils zumindest für möglich gehalten und gebilligt hat. Kennt der Täter die Einzelheiten der Haupttat nicht, spricht dies nicht gegen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe.
BGH, Urteil BGH 2 StR 17 20 vom 22.04.2020
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; § 355 StPO