BGH zum besonders schweren Raub

Eine visuelle Wahrnehmung des gefährlichen Tatmittels durch das Opfer muss für die Bejahung einer Strafbarkeit nicht erfolgen.

Im vorliegenden Fall hat sich der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Tatbestandsmerkmal des Verwendens nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB beschäftigt. Dieses setzt den zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels voraus. Eine visuelle Wahrnehmung des Tatmittels durch das Opfer ist dabei nicht erforderlich. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass das Opfer durch den Einsatz des Tatmittels in eine Zwangslage gerät.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 5 20 vom 08.04.2020
Normen: § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB, §§ 252, 249 Abs. 1, § 252 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
[bns]
 
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