Maßgeblich ist nach der Auffassung des dritten Strafsenats dabei die Stärke sowie die Dauer der Einwirkung auf die Atmungsfähigkeit des Opfers. Können diese unter den konkreten Umständen grundsätzlich den Tod des Opfers verursachen, ist eine lebensgefährliche Behandlung zu bejahen.
Normen: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB