Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB nicht hinter der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zurücktritt. Beide Delikte stehen in Idealkonkurrenz zueinander. Verwirklicht der Täter beide Straftatbestände, macht er sich daher wegen beiden in Tateinheit strafbar.
Normen: § 306 Abs. 1 StGB; § 306d Abs. 1 StGB