BGH zur Mittäterschaft
Wann grenzt sich eine Mittäterschaft von einer bloßen Beihilfe ab? Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mitwirkung eines Beteiligten an der Tat nach dessen Willensrichtung ein "Teil der Tätigkeit" sein muss, damit eine Mittäterschaft bejaht werden kann.
Erscheint die Mitwirkung des Beteiligten schon rein von außen betrachtet als lediglich "untergeordnete Unterstützung einer fremden Tat", spricht dies für das Vorliegen einer bloßen Beihilfe. Gleiches gilt für den Mangel an Entscheidungs- und Gestaltungseinfluss bezüglich Zeit, Ort sowie Modalitäten seines Tatbeitrages.
BGH, Urteil BGH 3 StR 85 20 vom 28.04.2020
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB