Erscheint die Mitwirkung des Beteiligten schon rein von außen betrachtet als lediglich "untergeordnete Unterstützung einer fremden Tat", spricht dies für das Vorliegen einer bloßen Beihilfe. Gleiches gilt für den Mangel an Entscheidungs- und Gestaltungseinfluss bezüglich Zeit, Ort sowie Modalitäten seines Tatbeitrages.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB