Bei der Notwehr kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum laut dem vierten Strafsenat des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegen, wenn der sich Verteidigende zu diesem Zweck ein objektiv nicht erforderliches Mittel verwendet, da er irrig davon ausgeht, dass dies erforderlich ist, um den gegenwärtigen Angriff, der sich nach der Fehlannahme des Angegriffenen bald durch das Hinzukommen eines weiteren Angreifers intensivieren wird, endgültig abzuwehren. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Verteidigende diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Ansonsten ist eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit denkbar.
Normen: § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 32 StGB