BGH zum Mord aus niedrigen Beweggründen

Bei Motivbündeln ist das Hauptmotiv maßgeblich.

Tötet der Täter einen anderen Menschen aus mehreren Motiven heraus, kommt es bei der Frage, ob es sich um einen Mord aus niedrigen Beweggründen handelt, auf das Hauptmotiv an. Steht dieses nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist daher besonders - in einem über einen bloßen Totschlag hinausgehenden Maße - verwerflich, liegt ein niedriger Beweggrund vor. Welches das Hauptmotiv des Täters ist, muss durch eine Gesamtwürdigung aller äußeren sowie inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Umstände erfolgen.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 34 20 vom 07.04.2020
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB
[bns]
 
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