BGH zur Misshandlung von Schutzbefohlenen
Wann liegt ein Quälen im Sinne des § 225 Abs.
1 Nr. 1 Var. 1 StGB vor? Ein Quälen im Sinne des Tatbestandes der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter beim Opfer länger andauernde oder sich wiederholende Leiden auslöst. Diese Leiden bzw. Schmerzen können sowohl körperlicher als auch seelischer Natur sein. Maßgeblich ist jedoch, dass sie über die typischen Auswirkungen von den einzeln vorliegenden Körperverletzungen hinausgehen.
BGH, Urteil BGH 4 StR 562 19 vom 22.04.2020
Normen: § 223 StGB; § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB