BGH zum besonders schweren Betrug
Für einen besonders schweren Betrug gemäß § 263 Abs.
3 Nr. 2. Alt. 1 StGB muss tatsächlich ein Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Opfer eingetreten sein. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2. Alt. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter beim Opfer einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für eine Strafbarkeit nicht genügt, wenn der Täter das Ziel verfolgte, einen solchen großen Vermögensverlust zu bewirken, dieses aber nicht erreichte. Allein eine derartige Absicht begründet noch keine Strafbarkeit.
BGH, Urteil BGH 5 StR 194 20 vom 10.06.2020
Normen: § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB