BGH zum Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl

Wann ist die Versuchsgrenze überschritten? Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bereits Hammerschläge auf die Scheibe eines Verkaufsraums aus Glas einer geschlossenen Tankstelle für einen versuchten Einbruchsdiebstahl genügen können.

Maßgeblich ist stets das Vorstellungsbild des Täters. Demnach ist beim Einbruchsdiebstahl die Grenze zum Versuch dann überschritten, wenn nach dem tätereigenen Plan nach erfolgreichem Überwinden des Schutzmechanismus? keine zeitlichen Unterbrechungen oder tatfremden Zwischenschritte mehr stattfinden sollen sowie keine weitere eigenständige Willensbildung geplant ist, bevor der Täter seiner Vorstellung nach ungehinderten Zugriff auf die Beute ausüben wird.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 55 20 vom 26.05.2020
Normen: § 242 StGB; § 22 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 83h IRG
[bns]
 
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