BGH zur Erpressung
Wann liegt ein Vermögensnachteil vor? Eine Erpressung erfordert einen Vermögensnachteil auf Seiten des Opfers.
Dieser kann auch in Form einer bloßen Vermögensgefährdung bestehen. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass eine solche vorliegen kann, wenn sich der Täter im Besitz der Bankkarte des Opfers befindet und dessen geheime Zugangsdaten kennt. Eine Vermögensgefährdung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn das dazugehörige Bankkonto dabei ungedeckt ist.
BGH, Urteil BGH 6 StR 85 20 vom 19.05.2020
Normen: § 253 Abs. 1 StGB