Art und Weise der verletzenden Äußerungen ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung.
Im vorliegenden Fall wurde ein Mann wegen Beleidigung verurteilt, da er auf einem Webblog Richter und den Oberlandesgerichtspräsidenten als "asoziale Justizverbrecher", "Provinzverbrecher" und "Kindesentfremder" bezeichnet hatte und dazu Bilder der Betroffenen gepostet hatte. Hintergrund war, dass die zuvor ergangene Entscheidung über das Umgangsrecht des Mannes mit seiner Tochter zu dessen Nachteil ausgegangen war.
Die Strafgerichte wägten im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auf der einen Seite mit dem Recht des Mannes auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite ab. Insbesondere aufgrund der öffentlichen und anprangernden Art und Weise der Meinungsäußerung des Mannes, stuften die Strafgerichte das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als gewichtiger ein. Das Bundesverfassungsgericht sah die Verurteilung des Mannes wegen Beleidigung daher als verfassungsgemäß an. Seine Verfassungsbeschwerde hatte somit keinen Erfolg.
Die Strafgerichte wägten im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auf der einen Seite mit dem Recht des Mannes auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite ab. Insbesondere aufgrund der öffentlichen und anprangernden Art und Weise der Meinungsäußerung des Mannes, stuften die Strafgerichte das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als gewichtiger ein. Das Bundesverfassungsgericht sah die Verurteilung des Mannes wegen Beleidigung daher als verfassungsgemäß an. Seine Verfassungsbeschwerde hatte somit keinen Erfolg.
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 2397 19 vom 19.05.2020
Normen: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 2 MRK, § 185 StGB