BVerfG zu strafrechtlicher Verurteilung wegen Beleidigung

Die Verfasssungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Mann wegen Beleidigung verurteilt, da er sich in einer Klageschrift negativ gegenüber der Leiterin eines Rechtsamtes äußerte. In seiner Klageschrift schrieb er unter anderem folgendes: "die Leiterin des Rechtsamtes R., eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind". Gegen seine Verurteilung wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverfassungsgericht. Seine Verfassungsbeschwerde wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht sah die Verurteilung des Beschwerdeführers als verfassungsgemäß an. Bei der erfolgten Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, habe ersteres Vorrang.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 2459 19 vom 19.05.2020
Normen: §§ 185, 193 StGB
[bns]
 
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