BVerfG zur Interessenabwägung im Rahmen der Beleidigung
Die Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung verurteilten Rechtsanwalts hat Erfolg.
Im vorliegenden Fall bezeichnete ein Rechtsanwalt das Verhalten eines Abteilungsleiters des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes in einem Schreiben mitunter als "persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial?, da er der Meinung war, dass sich die Behörde vor der Bezahlung von Verfahrenskosten drücken wollte.
Nachdem die Strafgerichte die Äußerungen des Anwalts als Beleidigung eingestuft hatten, erhob dieser gegen seine Verurteilung Verfassungsbeschwerde. Diese hatte vor dem Bundesverfassungsgericht schließlich Erfolg. Die Vorinstanzen hätten es versäumt, eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts und dem Persönlichkeitsrechts des Abteilungsleiters vorzunehmen. In der Interessenabwägung hätten die Strafgerichte sich mit der konkreten Streitsituation, die zu den Äußerungen geführt hat, auseinandersetzen müssen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen wurden daher aufgehoben. Das Amtsgericht Viersen wird sich erneut mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.
Nachdem die Strafgerichte die Äußerungen des Anwalts als Beleidigung eingestuft hatten, erhob dieser gegen seine Verurteilung Verfassungsbeschwerde. Diese hatte vor dem Bundesverfassungsgericht schließlich Erfolg. Die Vorinstanzen hätten es versäumt, eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts und dem Persönlichkeitsrechts des Abteilungsleiters vorzunehmen. In der Interessenabwägung hätten die Strafgerichte sich mit der konkreten Streitsituation, die zu den Äußerungen geführt hat, auseinandersetzen müssen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen wurden daher aufgehoben. Das Amtsgericht Viersen wird sich erneut mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 362 18 vom 19.05.2020
Normen: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 192 StGB; § 193 StGB