Dies bedeutet, dass der konkreten Körperverletzungshandlung das spezifische Risiko des Opfertodes anhaften muss. In der Regel scheidet eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge aus, wenn das vorsätzliche Handeln eines Dritten hinzutritt. Einem Mittäter ohne Vorsatz kann die schwere Folge jedoch zugerechnet werden, wenn der andere Mittäter sie mit beidseitig ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis verursacht hat. Dies kann aber nur dann gelten, solange der Mittäter seinen Beitrag zum Verletzungserfolgs im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses geleistet hat und er zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Normen: § 227 StGB; § 25 Abs. 2 StGB