BGH zur Notwehr nach sozialethisch zu beanstandendem Vorverhalten
Darf nach sozialethisch zu beanstandendem Vorverhalten eine lebensgefährliche Waffe zur Selbstverteidigung eingesetzt werden? Handelt jemand aus Notwehr, entfällt die Rechtswidrigkeit seiner Tat.
Ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten des Sichverteidigenden schränkt sein Notwehrrecht jedoch ein. Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe kommt in derartigen Konstellationen erst in Betracht, wenn er dem Angriff nicht (mehr) ausweichen kann. Ist der Angreifer unbewaffnet, wird die Selbstverteidigung mit einer lebensgefährlichen Waffe nur in seltenen Ausnahmefällen vom Notwehrrecht umfasst.
BGH, Urteil BGH 2 StR 554 18 vom 20.11.2019
Normen: § 32 StGB; § 261 StPO; § 400 Abs. 1 StPO