Ebenfalls liegt ein Verdeckungsmord vor, wenn er durch die Tötung des Opfers Spuren verdecken möchte, die bedeutsame Tatumstände ans Licht bringen könnten. Klassicherweise ist ein solcher bedeutsamer Tatumstand die Täterschaft an sich, die auf Kosten eines Menschenlebens vertuscht werden soll.
Plant der Täter die Tötung aus Verdeckungsabsicht bereits zum Zeitpunkt der Begehung der vorherigen Tat, spricht dies nicht gegen die Bejahung eines Verdeckungsmordes. Ein Verdeckungsmord liegt dagegen nicht vor, wenn der Täter während der der Begehung eines Tötungsdeliktes seine Motivlage ändert und nun das Opfer - anders als vorher - aus Angst vor Entdeckung töten will.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB; § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB