BGH zur Beihilfe
Reicht die bloße Anwesenheit am Tatort für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe aus? Unter Beihilfe versteht man in der Regel jedes Tun, das die täterliche Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert.
Allein die Anwesenheit am Tatort an sich reicht hierfür jedoch noch nicht aus. Zeigt der Beihelfer durch seine Anwesenheit jedoch seine Billigung der Tat und bestärkt dadurch den Tatentschluss des Täters, kommt eine psychische Beihilfe in Betracht. Diese ist jedoch auf subjektiver Ebene ausgeschlossen, wenn der Beihelfer sich der Wirkung seiner Anwesenheit auf den Täter nicht bewusst ist.
BGH, Urteil BGH 4 StR 287 19 vom 21.04.2020
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB