Allein die Anwesenheit am Tatort an sich reicht hierfür jedoch noch nicht aus. Zeigt der Beihelfer durch seine Anwesenheit jedoch seine Billigung der Tat und bestärkt dadurch den Tatentschluss des Täters, kommt eine psychische Beihilfe in Betracht. Diese ist jedoch auf subjektiver Ebene ausgeschlossen, wenn der Beihelfer sich der Wirkung seiner Anwesenheit auf den Täter nicht bewusst ist.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB