BGH zu den Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte sowie (versuchter) Körperverletzung
Besteht Gesetzeskonkurrenz? Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigte sich mit der Frage, wie der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und die versuchte Körperverletzung konkurrenzrechtlich zueinander stehen.
Nach der Auffassung des Senats können die unterschiedlichen Delikte zueinander in Tateinheit stehen. Ein zurücktreten eines der Delikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz kommt nicht in Betracht.
BGH, Urteil BGH 5 StR 157 20 vom 11.06.2020
Normen: § 52 StGB; § 113 StGB; § 114 StGB; § 223 StGB