BGH zum Versuch eines besonders schweren Raubs
Beachtliche Zwischenakte sprechen gegen das Überschreiten der Versuchsgrenze.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im vorliegendem Fall mit der Frage, wann die Versuchsgrenze bezüglich eines besonders schweren Raubs in einer Spielhalle überschritten ist. Im vorliegenden Fall plante der Täter unmaskiert durch die Hintertür in die Spielhalle einzudringen. Anschließend würde er sich seiner Vorstellung nach im Toilettenbereich des Erdgeschosses maskieren, um anschließend im Obergeschoss die Tat zu begehen. Der Täter scheiterte jedoch am ersten Schritt und schaffte es nicht in das Gebäude.
Das Bundesgerichtshof wertete den Sachverhalt nicht als versuchten besonders schweren Raub. Der Aufenthalt im Toilettenbereich stelle nach Auffassung des Senats einen wesentlichen Zwischenakt dar, weil dadurch zwischen dem Eindringen in die Spielhalle und der Durchführung der Tat im Obergeschoss nach der Vorstellung des Täters mehrere Minuten lägen. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen.
Das Bundesgerichtshof wertete den Sachverhalt nicht als versuchten besonders schweren Raub. Der Aufenthalt im Toilettenbereich stelle nach Auffassung des Senats einen wesentlichen Zwischenakt dar, weil dadurch zwischen dem Eindringen in die Spielhalle und der Durchführung der Tat im Obergeschoss nach der Vorstellung des Täters mehrere Minuten lägen. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen.
BGH, Urteil BGH 5 StR 173 20 vom 27.05.2020
Normen: § 22 StGB; § 249 StGB; § 250 StGB