BGH zur Korrektur des Rücktrittshorizonts

Bei der Frage, welche Voraussetzungen an den strafbefreienden Rücktritt von einer Straftat zu stellen sind, kommt es darauf an, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist.

Ein beendeter Versuch ist dadurch gekennzeichnet, dass nach der Vorstellung des Täter bereits alles getan wurde, damit der Taterfolg eintritt. Ist dies nach Tätervorstellung hingegen (noch) nicht der Fall, ist der Versuch unbeendet. Der Täter kann seinen Rücktrittshorizont zudem ändern. Denkt er zunächst, dass er alles erforderliche getan hat, damit der Taterfolg eintreten kann, und stellt dann kurz darauf fest, dass dies doch nicht der Fall ist, handelt es sich um einen unbeendeten Versuch.

Zeigt das Opfer bei einem versuchten Tötungsdelikt Reaktionen, die dazu geeignet sind, den Täter daran zweifeln zu lassen, dass sein bisheriges Handeln zum Tod des Opfers führen könnte, muss das Gericht dahingehend entsprechende Feststellungen zur tatsächlichen Vorstellung des Täters treffen.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 601 19 vom 23.06.2020
Normen: § 24 StGB; § 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB
[bns]
 
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