BGH zur dauerhaft genutzten Privatwohnung
Wann spricht man von einer dauerhaft genutzten Privatwohnung? Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs.
4 StGB wird aufgrund des höheren Unrechtsgehalts schwerer bestraft als der Einbruch in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, welche nicht dauerhaft privat genutzt wird. Damit die Strafschärfung greift, muss die Privatwohnung auch zur konkreten Tatzeit bewohnt sein. Das Tatbestandsmerkmal der dauerhaft genutzten Privatwohnung entfällt jedoch nicht, wenn die Wohnung lediglich vorübergehend verlassen wurde. Für den Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es nicht notwendig, dass die Wohnung bewohnt ist, solange ihre Widmung als Wohnung nicht entfällt.
BGH, Urteil BGH 5 StR 671 19 vom 24.06.2020
Normen: § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG