BGH zur tätigen Reue

Wie weit ist tätige Reue im Rahmen der Brandstiftung zu fassen? Löscht der Brandstifter den von ihm gelegten Brand freiwillig wieder, kann seine Strafe gemäß § 306e Abs.

1 StGB gemildert werden. Der Bundesgerichtshof hat sich mit vorliegendem Fall mit der Frage beschäftigt, ob dies auch dann gilt, wenn der Täter freiwillig anderweitige Rettungsmaßnahmen einleitet und so die konkrete Todesgefahr des Opfers aufhebt. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass in solchen Fällen § 306e Abs. 1 StGB analog angewendet wird, so dass eine Strafmilderung wegen tätiger Reue im Ermessen des Gerichts ebenfalls in Betracht kommt.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 118 20 vom 27.05.2020
Normen: § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 306e Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 52 StGB
[bns]
 
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