BGH zum Verbreiten kinderpornografischer Schriften
Wann liegt ein Verbreiten vor? Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wann ein Verbreiten kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs.
1 Nr. 1 StGB vorliegt. Von einem Verbreiten im strafrechtlichen Sinne kann dabei gesprochen werden, wenn der Täter die kinderpornografischen Schriften einem größeren, unbestimmten Personenkreis zugänglich macht. Gibt der Täter die kinderpornografischen Schriften lediglich an mehrere bestimmte Menschen weiter, liegt noch kein Verbreiten im Sinne der Norm vor.
BGH, Urteil BGH 1 StR 234 20 vom 14.10.2020
Normen: § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB