BGH zur Einschränkung des Notwehrrechts nach pflichtwidrigen Vorverhalten

Wie wirkt sich ein pflichtwidriges Vorverhalten auf das Notwehrrecht aus? Handelt jemand aus Notwehr, entfällt die Rechtswidrigkeit seiner Tat.

Ein pflichtwidriges Vorverhalten des Sichverteidigenden kann sein Notwehrrecht jedoch einschränken, wenn dieses bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände den Angriff auf adäquate und voraussehbare Weise provoziert hat. Die daraus resultierende Einschränkung des Notwehrrechts äußert sich dadurch, dass der Sichverteidigende unter Umständen zunächst versuchen muss, den Angriffen auszuweichen und zu einem lebensgefährlichen Gegenangriff nur dann ansetzen darf, wenn eine weniger gefährliche Abwehr nicht möglich bzw. mit Sicherheit aussichtslos ist.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 248 20 vom 19.08.2020
Normen: § 32 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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