Ein pflichtwidriges Vorverhalten des Sichverteidigenden kann sein Notwehrrecht jedoch einschränken, wenn dieses bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände den Angriff auf adäquate und voraussehbare Weise provoziert hat. Die daraus resultierende Einschränkung des Notwehrrechts äußert sich dadurch, dass der Sichverteidigende unter Umständen zunächst versuchen muss, den Angriffen auszuweichen und zu einem lebensgefährlichen Gegenangriff nur dann ansetzen darf, wenn eine weniger gefährliche Abwehr nicht möglich bzw. mit Sicherheit aussichtslos ist.
Normen: § 32 Abs. 1 StGB