BGH zur Beteiligung an einer Schlägerei
Wann liegt eine Schlägerei vor? Eine Schlägerei gemäß § 231 Abs.
1 , 1. Alternative StGB erfordert eine Auseinandersetzung mit mindestens zwei aktiv Mitwirkenden, die von gegenseitigen Tätlichkeiten geprägt ist. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit diesem Urteil mit der Frage, ob eine solche Schlägerei auch dann vorliegt, wenn insgesamt zwar mehr als zwei Personen beteiligt sind, aber nur nacheinander jeweils zwei Beteiligte gleichzeitig gewalttätig werden. Dies bejahte der Bundesgerichtshof mit der Einschränkung, dass die verschiedenen Kämpfe so eng miteinander verbunden sein müssen, dass sie nicht in einzelne Zweikämpfe unterteilt werden können.
BGH, Urteil BGH 1 StR 368 19 vom 12.05.2020
Normen: § 223 Abs. 1 StGB; § 228 StGB; § 227 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 231 Abs. 1 StGB; § 400 Abs. 1 StPO; § 344 StPO