Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung setzt voraus, dass ein Unglücksfall oder eine Notlage vorliegt. Dabei kommt es darauf an, wie die Sachlage in der Ausgangssituation objektiv aussah. Zudem muss das Hilfeleisten erforderlich und zumutbar sein. Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung scheidet nicht aus, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Hilfeleisten nichts am Tod des Opfers geändert, also jede Hilfe vergeblich geblieben wäre.
Normen: § 323c Abs. 1 StGB; § 258 Abs. 1, Abs. 5 StGB