BGH zum Heimtückemord

Was spricht für das Vorliegen eines Affektdelikts? Ein Mord aus Heimtücke erfordert, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatzeit bewusst ausnutzt.

Hierfür ist es maßgeblich, dass der Täter die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung erkennt. Bei Affektdelikten kann es an diesem Bewusstsein fehlen. Dafür sprechen können insbesondere die Vorgeschichte zur Tat, der psychische Zustand des Täters, eine erhebliche Alkoholintoxikation und ein Nachtatverhalten, das einen psychischen Ausnahmezustand nahelegt. Außerdem betonte der Bundesgerichtshof, dass Affektdelikte durchaus auch außerhalb von Intimbeziehungen auftreten können.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 116 20 vom 09.09.2020
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB; § 20 StGB
[bns]
 
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