BGH zum Diebstahl
Wann tritt ein Gewahrsamsverlust ein? Zur Bejahung eines Diebstahls muss fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam an der gestohlenen Sache begründet werden.
Wer einmal Gewahrsam an einer Sache hat, verliert diesen nicht schon, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Gewahrsam zu schützen. Ein Verletzter hat daher grundsätzlich immer noch den Gewahrsam an seinen sich neben ihm befindenden Sachen inne. Der Gewahrsamsverlust tritt erst ein, wenn er keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache mehr hat.
BGH, Urteil BGH 2 StR 229 20 vom 28.07.2020
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB; § 242 Abs. 1 StGB